Fristablauf für Feuerstätten für feste Brennstoffe (BImSchV.)

Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe

Alle mit festen Brennstoffen betriebenen Feuerstätten werden nach der BImSchV. eingestuft. Feuerstätten vor 1950 erbaut, Herde, offene Kamine, Badeöfen, Grundöfen bis 2015 errichtet und Anwesen mit NUR Einzelraumfeuerstätten sind nicht betroffen. Alle anderen Feuerstätten müssen einen bestimmten CO-Wert und einen Feinstaubgrenzwert einhalten. Ältere Feuerstätten haben gewisse Übergangsfristen bis zur Außerbetriebnahme: Alternativ kann aber auch ein zugelassener Feinstaubfilter eingebracht werden. Die Einhaltung der CO- und Feinstaubwerte kann auch vor Ort per Messung erfolgen.

Fristablauf: bis Bj. 31.12.1974 = 31.12.2014
Fristablauf: bis Bj. 31.12.1984 = 31.12.2017
Fristablauf: bis Bj. 31.12.1994 = 31.12.2020
Fristablauf: bis Bj. 21.03.2010 = 31.12.2024